Satzung
Fränkische Gesellschaft für Philosophie e.V. Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fränkische Gesellschaft für Philosophie e.V.”. Er hat seinen Sitz in Bamberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des philosophischen Gesprächs in Franken.
Zu diesem Zweck
(a) organisiert der Verein mindestens zwei öffentliche Vorträge pro Kalenderjahr.
(b) ist er ein Forum für sich selbst organisierende Gruppen (philosophische Lesekreise, Diskussionsrunden etc.) und unterstützt sie nach Ermessen des Vorstands. Es soll das außeruniversitäre philosophische Gespräch zu unterschiedlichen Themen und in unterschiedlichen Formen gefördert werden. Dazu können Kooperationen mit Dritten eingegangen werden, wenn diese dem allgemeinen Satzungszweck entsprechen; dazu zählt insbesondere das Teilinstitut Philosophie der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
(c) widmet er sich der Pflege philosophischer Tradition und Stätten in der fränkischen Region.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung (§§ 51ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die finanziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich.
§3 Die Mitgliedschaft
3.1 Voraussetzungen und Erwerb
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Vereinigungen) sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Ausschuss.
3.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss, der bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.3 Ehrenmitgliedschaft
Durch die Mitgliederversammlung kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§4 Organe und Einrichtungen
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand und Ausschuss
5.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten_in und Vizepräsident_in, von denen jede_r allein vertretungsberechtigt ist, und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.2 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
-dem Vorstand
-maximal fünf weiteren Mitgliedern, darunter bestellt der Ausschuss nach eigenem Ermessen folgende Ämter
- Schriftführer,
- Schatzmeister,
- Medienreferent.
Die weiteren fünf Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5.3. Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss berät und beschließt die Arbeit des Vereins gemäß dem in §2 festgelegten Zweck des Vereins und entsprechend den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen.
5.4 Kooptationsverfahren
Gibt ein Mitglied des Ausschusses vor Erreichen des Endes seiner Amtszeit sein Amt durch Mitteilung beim Vorstand auf, ist der Ausschuss berechtigt, einen geeigneten Kandidaten aus den Reihen der Mitglieder bis zum Ende der eigentlichen Amtsperiode zu bestimmen (Kooptation). Das Mitglied muss hierbei sein ausdrückliches Einverständnis erklären. Der Ausschuss muss diesen Beschluss fassen. Diese Regelung gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes. Legt die bzw. der Präsident_in und/oder die bzw. der Vizepräsident_in sein Amt nieder, so sind Neuwahlen für das jeweilige Amt abzuhalten.
§6 Mitgliederversammlung
6.1. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im Übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder einberufen.
Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, das heißt je nach Mitgliedswunsch postalisch oder elektronisch per E-Mail bekannt gegeben werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6.2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
(b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
(c) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
(d) die Entlastung des Schatzmeisters nach Vorlage der Jahresbilanz,
(e) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresberichts,
(f) die Genehmigung von Satzungsänderungen und -neufassungen,
(g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. über Anträge von Mitgliedern, (h) die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung,
(i) die Festsetzung und Änderung der Wahlordnung,
(j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.
§8 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen finden gemäß den Regelungen in der Wahl- und Abstimmungsordnung statt.
§9 Niederschriften
Über die Sitzungen des Ausschusses und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Präsidentin oder von dem Präsidenten zu unterzeichnen und von einem anderen Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind. Die Niederschriften müssen den Mitgliedern zugänglich sein.
§10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Beitragsordnung und Zuwendungen
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Für die Höhe, die Fälligkeit sowie die Ermäßigung des Beitrags ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Zuwendungen annehmen. Alle Einnahmen sind nach der Deckung der Kosten für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.
Etwaige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten hieraus keine Gewinnanteile.
§12 Vereinsauflösung
Die Auflösung kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das nach der Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes eventuell verbleibende Restvermögen wird dem Fachbereich Philosophie des Instituts für Klassische Philologie und Philosophie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung zugewiesen, z.B. für den Kauf von Büchern oder die Veranstaltung von Gastvorträgen.
§13 Datenschutzordnung
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Ausschuss beschließt.
§14 Schlussbestimmunge
Diese Satzung wurde am 14. Januar 1991 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 20. Februar 1991 von der Mitgliederversammlung in Abänderung genehmigt.
Die dritte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2011. Die vierte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 25.04.2014.
Die fünfte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 19.04.2018.
Die sechste Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 06.12.2024.
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wurde am 06.12.2024 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen:
§1 Höhe der Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt
- normal 40,00 €
- ermäßigt (siehe §2) 20,00€
- Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei
§2
Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.
§3 Fälligkeit/Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig.
(2) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden.
Wahlordnung
Die Wahlordnung wurde am 25.04.2014 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen:
§1 Definitionen
Im Sinne dieser Wahlordnung ist:
(1) Wahl: eine Entscheidung über Personalfragen, Abstimmung: eine Entscheidung über Sachfragen.
(2) Offener Modus: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmabgabe der stimmberechtigten Mitglieder für jeden ersichtlich ist.
(3) Geheimer Modus: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder diesen nicht zugeordnet werden können.
§2 Allgemeine Grundsätze
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Diese können auch durch abwesende Mitglieder schriftlich bevollmächtigt werden.
(2) Für die Vorbereitung und Organisation der Wahlen und Abstimmungen ist der Vorstand verantwortlich.
(3) Wahlen für Organe des Vereins sind immer geheim durchzuführen. Sonstige Wahlen oder Abstimmungen sind offen abzuhalten. Sie können aber auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt werden, dieser Antrag muss nicht begründet werden.
(4) Werden Stimmzettel verwendet, müssen sie für den jeweiligen Wahlgang einheitlich sein. Bei geheimen Abstimmungen müssen Stimmzettel verwendet werden.
(5) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(6) Für geheime Wahlen und Abstimmungen sind Wahlurnen oder ähnliches zu verwenden.
(7) Fallen in einer Mitgliederversammlung Entscheidungen hinsichtlich der in der Satzung unter 6.2 genannten
Punkte an, so sind diese in der Einladung als Tagesordnungspunkte explizit mit anzukündigen.
§3 Wahlen
3.1. Vorbereitung der Wahl
Der Vorstand benachrichtigt die wahlberechtigten Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem anstehenden Wahltermin.
Weiterhin ist es Aufgabe des Vorstandes, einen Termin der Wahlveranstaltung festzulegen. Den wahlberechtigten Mitgliedern werden mögliche Wahlkandidaten mit der Wahlbenachrichtigung bekannt gegeben. Entsprechende Vorschläge der Mitglieder können vor der Wahlveranstaltung beim Vorstand in schriftlicher Form eingehen. Es können überdies mündliche Vorschläge in der Mitgliederversammlung selbst vorgebracht werden.
3.2. Prüfung der Wahlberechtigung
Grundlegend sind alle bei der Wahlversammlung anwesenden und nachweislichen Vereinsmitglieder wahlberechtigt. Für den amtlichen Wahlnachweis ist eine Anwesenheitsliste zu führen (Name, Vorname und persönliche Unterschrift).
3.3. Wahl der Wahlleitung
Die versammelten Wähler stimmen über einen Wahlleiter ab, der die Veranstaltung unparteilich und ordnungsgemäß durchführt und die Wählerliste verwaltet und beglaubigt. Er sollte nicht aus dem zu wählenden Personenkreis kommen.
3.4. Durchführung der Wahl
(a) Die Ämter werden separat gewählt.
(b) Entgegennahme der Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten durch den
Wahlleiter.
(c) Befragen der Kandidaten nach dem Einverständnis.
(d) Wenn ja, persönliche Vorstellung des Kandidaten.
(e) Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.5. Wahlniederschrift
Der Wahlleiter erstellt über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahl ein Protokoll. Die Wahlniederschrift enthält die Anwesenheitsliste, den Veranstaltungsablauf mit besonderen Vorkommnissen und folgende Angaben:
(a) die Anzahl der Wahlberechtigten an den einzelnen Wahlgängen
(b) die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, die einzelnen Wahlgänge und die dazugehörende
Stimmenverteilung
(c) das Endergebnis der Wahl
(d) die Beglaubigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch den von den
anwesenden Wahlberechtigten gewählten Wahlleiter
Wenn die Wahl ohne Beanstandungen und ohne zu erwartende Verfahrensprobleme verlaufen ist und alle zu erbringenden Unterlagen vollständig und einwandfrei sind, begibt sich der neue Vorstand zur amtlichen und rechtlichen Beglaubigung zuerst zum Notar und nachfolgend zum Amtsgericht um sich dort ins Vereinsregister eintragen zu lassen.
§4 Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt mit Ausnahme der in der Satzung angegeben Punkte:
(a) Satzungsänderung (2/3 Mehrheit)
(b) Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)
(2) Änderungsanträge zur angekündigten Satzungsänderung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Stimmverteilungen werden im Protokoll festgehalten.
§5 Schlussbestimmungen
(1) Die Wahlordnung wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(2) Die Wahlordnung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.
