§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fränkische Gesellschaft für Philosophie e.V.”. Er hat seinen Sitz in Bamberg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des philosophischen Gesprächs in Franken.
Zu diesem Zweck
(a) organisiert der Verein mindestens zwei öffentliche Vorträge pro Kalenderjahr.
(b) ist er ein Forum für sich selbst organisierende Gruppen (philosophische Lesekreise, Diskussionsrunden etc.) und unterstützt sie durch Bereitstellung von Räumen, Kopiergerät etc.. Es soll das außeruniversitäre philosophische Gespräch zu unterschiedlichen Themen und in unterschiedlichen Formen gefördert werden, soweit von einem Mitglied verantwortlich organisiert.
(c) widmet er sich der Pflege philosophischer Tradition und Stätten in der fränkischen Region.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die finanziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich.
§3 Die Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Vereinigungen) sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Ausschuss.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss, der bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Durch die Mitgliederversammlung kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§4 Beitragserhebung
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Für die Höhe, die Fälligkeit sowie die Ermäßigung des Beitrags i ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§5 Vorstand und Ausschuss
5.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten_in und Vizepräsident_in, von denen jede_r allein vertretungsberechtigt ist, und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.2 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
-dem Vorstand
-maximal fünf weiteren Mitgliedern, darunter
- Schriftführer,
- Schatzmeister,
- Medienreferent.
Die weiteren fünf Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5.3. Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss berät und beschließt die Arbeit des Vereins gemäß dem in §2 festgelegten Zweck des Vereins und entsprechend den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen.
§6 Mitgliederversammlung
6.1. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im Übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder einberufen.
Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, das heißt je nach Mitgliedswunsch postalisch oder elektronisch per E-Mail bekannt gegeben werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6.2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
(b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
(c) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
(d) die Entlastung des Schatzmeisters nach Vorlage der Jahresbilanz,
(e) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresberichts,
(f) die Genehmigung von Satzungsänderungen und -neufassungen,
(g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. über Anträge von Mitgliedern, (h) die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung,
(i) die Festsetzung und Änderung der Wahlordnung,
(j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§7 Wahlen
Wahlen finden gemäß der Regelungen in der Wahlordnung statt.
§8 Niederschriften
Über die Sitzungen des Ausschusses und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen und von einem anderen Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind.
Die Niederschriften müssen den Mitgliedern zugänglich sein.
§9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Annahme von Spenden etc. sowie Verwendung von Gewinnen
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden annehmen. Alle Einnahmen sind nach der Deckung der Kosten für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten hieraus keine Gewinnanteile.
§11 Vereinsauflösung
Die Auflösung kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das nach der Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes eventuell verbleibende Restvermögen wird dem Fachbereich Philosophie des Instituts für Klassische Philologie und Philosophie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung zugewiesen, z.B. für den Kauf von Büchern oder die Veranstaltung von Gastvorträgen.
§12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 14. Januar 1991 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 20. Februar 1991 von der Mitgliederversammlung in Abänderung genehmigt.
Die dritte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2011. Die vierte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 25.04.2014.